Karin Jung
verlässt das Amt für Wirtschaft und Arbeit nach sieben Jahren.
Gegen den VIII. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz des Kantons St.Gallen ist beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der neuen Bestimmung, welche die freie Wohnortwahl für bestimmte Personengruppen im Sozialhilfebezug einschränkt. Gerügt werden Verstösse gegen übergeordnetes Recht.
Sozialhilfegesetz Der Kantonsrat St.Gallen hat in der Herbstsession 2025 den VIII. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz verabschiedet. Mit der neuen Regelung wird die freie Wohnortwahl für anerkannte und vorläufig aufgenommene Geflüchtete eingeschränkt, sofern diese Sozialhilfe beziehen. Künftig sollen betroffene Personen ihren Wohnsitz nicht mehr frei wählen können.
Bereits im parlamentarischen Verfahren hatten sich die Regierung sowie die Fraktionen von SP und Grünen gegen diese Regelung ausgesprochen. Sie verwiesen dabei auf mögliche Konflikte mit übergeordnetem Bundes- und Völkerrecht. Diese Einschätzung wurde durch ein externes Rechtsgutachten gestützt, das die Vereinbarkeit der Bestimmung mit geltendem Recht in Frage stellt.
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass die Regelung gegen verfassungsmässige Rechte sowie gegen internationales Recht verstosse. Kritisiert wird insbesondere die unterschiedliche Behandlung von Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft oder ihres ausländerrechtlichen Status im Sozialhilferecht. Diese Ungleichbehandlung sei sachlich nicht begründbar und widerspreche den Zielen der Sozialhilfe. Zudem stelle die Einschränkung der Wohnsitzfreiheit einen Eingriff in grundlegende Freiheitsrechte dar. «Die Aufhebung der Wohnsitzfreiheit ist diskriminierend und verstösst gegen die Rechtsgleichheit», wird SP-Kantonsrat Dario Sulzer in der Mitteilung der SP zitiert.
Nach Auffassung der Beschwerdeführenden erfüllt die Bestimmung die verfassungsrechtlichen An-forderungen an eine rechtsgleiche Gesetzgebung nicht und könne auch nicht verfassungskonform ausgelegt werden. Zudem wird geltend gemacht, dass die Regelung mit der Genfer Flüchtlingskonvention sowie mit Diskriminierungsverboten der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unvereinbar sei.
Weiter äussern die Beschwerdeführenden Zweifel an der integrationspolitischen Wirkung der Massnahme. Die gezielte Wohnsitzzuweisung für Personen mit Flüchtlingseigenschaft sei weder geeignet noch erforderlich, um deren Integration zu fördern, und könne negative Auswirkungen auf das familiäre, soziale und berufliche Umfeld haben. Stattdessen wird auf integrations-politische Massnahmen wie den Zugang zu Arbeit und Bildung verwiesen, die eine nachhaltige Entlastung der Sozialhilfe ermöglichen könnten. Zur Abfederung finanzieller Belastungen einzelner Gemeinden wird zudem angeregt, den soziodemografischen Sonderlastenausgleich im kantonalen Finanzausgleich zu überprüfen.
Da der Nachtrag auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten soll, beantragen die Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer beim Bundesgericht zudem die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Bis zum Entscheid des Gerichts sollen damit mögliche Auswirkungen auf die Betroffenen verhindert werden.
sj
Lade Fotos..